Satzung - Freunde MPG

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S a t z u n g

"Freunde des Max¬Planck¬Gymnasiums"
§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Freunde des Max¬Planck¬Gymnasiums e. V.".
Er hat seinen Sitz in München und erlangt seine Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will Bildung und Erziehung sowie das kulturelle Leben am
Max¬Planck¬Gymnasium ideell und materiell fördern. Dies bezieht sich
insbesondere auf die Beschaffung und Weiterleitung von Geld¬ und
Sachleistungen an das Max¬Planck¬Gymnasium gemäß § 58 Nr. 1 AO.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Der Verein hat
a) persönliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Als persönliche Mitglieder können natürliche volljährige Personen, als
fördernde Mitglieder Firmen, Körperschaften, Behörden oder
künstlerische und wissenschaftliche Einrichtungen unter Nennung eines
Vertreters aufgenommen werden. Personen, die sich um das
Max¬Planck¬Gymnasium oder um das Bildungswesen allgemein besondere
Verdienste erworben haben, können Ehrenmitglieder werden.
Voraussetzung für die Aufnahme ist die Bereitschaft, die Ziele des
Vereins zu unterstützen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Mindestmitgliederbeitrag termingerecht zu entrichten.
Mitglieder in Ausbildung, in Wehr¬ oder Ersatzdienst können vom
Vorstand von der Beitragspflicht befristet teilweise befreit werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines persönlichen Mitglieds ohne
Verpflichtung zur Beitragszahlung.
2.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich einzureichen. Über
Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod eines persönlichen
Mitglieds bzw. Liquidation im Fall eines fördernden Mitglieds durch
Austritt. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres
erfolgen.
b)
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu
rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied unter
Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den
Beschluß steht dem Mitglied binnen eines Monats das Recht der Berufung
an die Mitgliedersammlung zu. Die Berufung ist auf die Tagesordnung der
nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Die Amtsführung der Organe ist ehrenamtlich.
§ 5 Vorstand
a)
Der Vorstand besteht aus
– der/dem Vorsitzenden
– der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden
– der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
– der Schriftführerin/dem Schriftführer
– drei Beisitzern, von denen möglichst einer dem Lehrerkollegium
und einer dem Elternbeirat angehören soll.
b)
Die Amtszeit des Vorstands dauert drei Jahre, die des auf der
Gründungsversammlung gewählten Vorstands ein Jahr.
c)
Die/Der Vorsitzende und die/der Stellvertretende Vorsitzende sind
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jede(r) vertritt allein.
d)
Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands und der
Mitgliederversammlung und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des
Vorstands und der Mitgliederversammlung.
e)
Im Innenverhältnis gilt, daß die/der Stellvertretende Vorsitzende sein
Vorstandsamt nur dann ausüben kann, wenn die/der Vorsitzende verhindert
ist.
f)
Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bearbeitet alle Geld¬ und
Mitgliederschaftsfragen. Ausgaben von mehr als Euro 200 bespricht sie/er vorher mit der/dem Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte mit einem
Geschäftswert von mehr als Euro 1000 bedürfen der Zustimmung des
Vorstands, von mehr als Euro 2500 der der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Haushalt gebunden.
g)
Die/Der Schriftführer führt die Protokolle der Sitzungen, ersatzweise
darf der Vorstand sie selbst führen.
h)
Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden ordnungsgemäß
einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der
Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben
Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig.
Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
i)
Die Beisitzer unterstützen die/den Vorsitzenden bei besonderen
Aufgaben.
j)
Der Vorstand entwirft den Haushalt des folgenden Haushaltsjahres.
k)
Zu den Sitzungen des Vorstands ist der Direktor des
Max¬Planck¬Gymnasiums einzuladen. Er hat dort Rederecht. Er kann an
seiner Stelle einen Beauftragten entsenden.
§ 6 Mitgliederversammlung
a)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den persönlichen Mitgliedern, den
Ehrenmitgliedern und den benannten Vertretern der fördernden Mitglieder
des Vereins.
b)
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie
wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
c)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit einem
Tagesordnungsvorschlag beim Vorstand beantragt. Für die Einberufung gilt Abs. b) entsprechend.
d)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1) Wahl des Vorstands
2) Entlastung des Vorstands
3) Feststellung des Haushalts und Festsetzung der Beiträge
4) Wahl der beiden Kassenprüfer
5) Satzungsänderungen
6) Auflösung des Vereins
7) Befinden über weitere Anträge an die Mitgliederversammlung von
Mitgliedern und vom Vorstand.
e)
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit, in allen anderen Fällen
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
f)
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen.
Beschlüsse sind im Wortlaut unter Angabe des Abstimmungsergebnisses zu
protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Steuerbegünstigung
a)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
wissenschaftliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
c)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
d)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an das Max¬Planck¬Gymnasium, das es
unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Bestrebungen des Vereins
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Schlußbestimmungen
Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben trotzdem
die übrigen Bestimmungen wirksam.
Darüberhinaus gelten für den Verein die gesetzlichen Bestimmungen.
Änderungsvollmacht
Die Gründungsmitglieder, die Unterzeichneten, erteilen hiermit den auf
der Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern Vollmacht, die
Satzung des Vereins zu ändern, soweit das zur Eintragung des Vereins in
das Vereinsregister und zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich
ist. Die bevollmächtigten Vorstandsmitglieder sind von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Vollmacht erlischt mit der Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister und mit Zugang des Bescheids vom zuständigen Finanzamt,
daß der Verein die Erfordernisse der Gemeinnützigkeit erfüllt.
München, den 17. November 2014

 
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